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Erbrecht
Testament und Testierfähigkeit
1. Gesetzliche Erbfolge - gewillkürte ErbfolgeZunächst ist zwischen testamentarischer Erbfolge als sogenannte gewillkürte Erbfolge einerseits und andererseits der gesetzlichen Erbfolge zu unterscheiden.
Hat der oder die Erblasser/in kein Testament hinterlassen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge hat der Gesetzgeber geregelt, wer zu welchem Anteil Erbe wird.
Beispiel:
Der Erblasser war bis zu seinem Tode verheiratet, aus der Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen.
Die Eheleute hatten keinen Ehevertrag abgeschlossen, lebten somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Nach dem Tod des Ehemannes gestaltet sich die gesetzliche Erbfolge wie folgt:
Nach § 1931 Abs. 1 BGB wird die überlebende Ehefrau, da sie neben den Kindern (Verwandte der 1. Ordnung) erbt, Erbin zu ¼.
Gemäß § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich der Erbteil des Ehegatten, sofern Zugewinngemeinschaft bestand, pauschal um 1/4., so dass die Ehefrau letztendlich Erbin zu ½ wird.
Die restliche Hälfte wird unter den beiden Kindern gleichberechtigt geteilt, so dass jedes der Kinder Erbe zu ¼ wird.
Ergebnis:
Die Ehefrau wird Erbe zu ½.
Die beiden Kinder werden Erben zu je ¼.
Sofern der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge, aus welchen Gründen auch immer, abweichen will kann er dies, indem er ein Testament errichtet.
2. Testamentserrichtung
Die Errichtung eines Testamentes ist für Jedermann problemlos möglich.
a) Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich, dass dieser testierfähig ist.
Grundsätzlich kann gemäß § 2229 Abs. 1 BGB ein Testament errichten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, aber:
Der Minderjährige kann jedoch kein eigenhändiges Testament errichten, kann lediglich gemäß § 2247 Abs. 4 BGB im Rahmen eines notariellen Testamentes testieren.
Nicht testierfähig sind gemäß § 2229 Abs. 4 BGB Personen, die in Folge krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Erklärung zu erkennen.
Bei der Testierunfähigkeit handelt es sich um einen Unterfall der Geschäftsunfähigkeit.
Weiterhin ist von Bedeutung, dass die Tatsache, dass eine Person unter Betreuung steht, nicht grundsätzlich etwas über seine Testierfähigkeit aussagt.
Im Zweifel muss durch einen Sachverständigen geklärt werden, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung bzw. letztwilligen Verfügung zu erkennen und zu überblicken.
b) Im Rahmen der Testamentserrichtung ist nach § 2247 BGB erforderlich, dass das Testament vom Testierenden eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird.
Darüber hinaus soll dieser das Datum als auch den Ort der Testamentsverfassung im Testament angeben.
Vom eigenhändigen Testament ist zu unterscheiden das notarielle Testament, welches vor einem Notar abgegeben und von diesem notariell beurkundet wird.
Es kann jedem, der ein Testament errichten möchte, dringend angeraten werden, sich hierzu professioneller Hilfe zu bedienen.
Das Erbrecht ist eine äußerst schwierige Materie mit vielen Fallstricken, so dass sich der Testierende eines Notars oder eines auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwaltes bedienen sollte.
Im Rahmen einer gewillkürten Erbfolge durch Testament kann der Erblasser oder die Erblasserin letztendlich regeln, was nach seinem oder ihrem Tod mit dem Nachlass geschehen soll, wer Erbe sein soll, hier ist der/die Testierende grundsätzlich vollkommen frei.
Es kann auch geregelt werden, was passiert, wenn ein Erbe wegfällt, bestimmte Umstände eintreten, wohin ein Vermögen gehen/bleiben soll.
Rechtsanwalt Ruffing von der Kanzlei Rechtsanwälte Schneider & Ruffing in Trier hat sich seit vielen Jahren auf das Gebiet des Erbrechts, hier konkret auf Testamentserrichtung spezialisiert und steht Ihnen somit, mit seiner langjährigen Erfahrung, jederzeit gerne zur Verfügung.
3. Schranken der Testierfreiheit
a) Pflichtteilsrecht
Das gesetzliche Pflichtteilsrecht gemäß der §§ 2303 ff. BGB beeinträchtigt die Testierfreiheit des Erblassers.
Das Gesetz regelt in § 2303 BGB, dass die Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte des Erblassers sowie, unter bestimmten Voraussetzungen, auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sind.
Der Erblasser kann somit z.B. seine Kinder oder seine Ehefrau enterben, diese werden dann nicht Erben, haben aber einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.
Weitere Details weiter unten unter Ziffer 5.
b) gesetzliche Verbote
Verfügungen von Todeswegen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig.
Besonders erwähnenswert ist hier § 14 Heimgesetz.
Nach § 14 Abs. 1 Heimgesetz ist es dem Träger eines Alten- oder Pflegeheims untersagt, sich von Heimbewohnern Geld odergeldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
Aufgrund dieser Bestimmung sind erbvertragliche oder testamentarische Verfügungen eines Heimbewohners zu Gunsten des Heimträgers nach § 134 BGB nichtig, wenn dem Heimträger die Zuwendung zu Lebzeiten des Bewohners bekannt wurde und keine behördliche Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 Heimgesetz eingeholt wurde.
Dies gilt ebenso nach § 14 Abs. 5 Heimgesetz für Zuwendungen an den Leiter, Beschäftigte oder sonstige Mitarbeiter.
4. Besondere Testamentsformen
Zusammentreffen von Erbe und staatlichen Sozialleistungen
Von großer Bedeutung kann es für den Erblasser sein, sofern die Person, welche Erbe werden soll, staatliche Sozialleistungen in Anspruch nimmt.
Hierfür mag es eine Vielzahl von Gründen geben, z.B. die alleinerziehende Mutter, welche nur eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und insofern gegebenenfalls auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen ist.
Ebenso kann es sein, dass die Person, die als Erbe in Betracht kommt, aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen und insofern auf Sozialleistungen angewiesen ist.
In einem derartigen Fall kann nur angeraten werden, dass über besondere Regelungen im Testament, die Anordnung einer Vor-und Nacherbschaft sowie die Bestellung eines Testamentsvollstreckers der Zugriff des Staates auf die Erbschaft verhindert wird (Behindertentestament).
Sofern der- oder diejenige, welche staatliche Sozialleistungen in Anspruch nimmt, Erbe wird, wird zunächst die staatliche Sozialleistung eingestellt, bis der wesentliche Teil des Erbes aufgebraucht ist. Über die vorbezeichnete besondere Regelung im Testament kann vermieden werden, dass im Fall des Anfalls der Erbschaft die staatlichen Leistungen eingestellt werden.
Die Erbschaft kann dann zu Gunsten des Erben für besondere Zuwendungen an den Erben genutzt werden, während die staatlichen Leistungen weiterhin fließen. Hier besteht insofern eine besonders weitreichende praktische Bedeutung; in derartigen Fällen sollte sich der Testierende umfassend beraten lassen und diese besondere Testamentsform wählen, damit dem Erben letztendlich auch in einem derartigen Fall tatsächlich der Nachlass zu Gute kommt und die Erbschaft nicht lediglich dazu führt, dass der Sozialträger seine Leistungen einstellt, bis die Erbschaft aufgebracht wurde.
Auch in einem derartigen Fall steht Ihnen Rechtsanwalt Ruffing von der Kanzlei Rechtsanwälte Schneider & Ruffing in Trier mit seiner langjährigen Erfahrung, speziell auf dem Gebiet der Testamentserrichtung, gerne beratend und unterstützend zur Seite, kann entsprechende Testamente für Sie entwerfen.
5. Pflichtteilsansprüche
Wie bereits unter Ziffer 3. a) ausgeführt ist der Erblasser grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, wer nach ihm Erbe sein soll. Bestimmte Personen, Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte sowie unter Umständen die Eltern des Erblassers haben, wenn sie enterbt werden, dennoch einen Pflichtteilsanspruch gemäß §2303 BGB.
Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe, ist somit am Nachlass nicht unmittelbar beteiligt. Vielmehr hat dieser lediglich einen Pflichtteilsanspruch in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel:
Der Erblasser war verheiratet bis zu seinem Tode mit seiner Ehefrau, diese lebten in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Er hinterlässt nach seinem Tode zwei Abkömmlinge, die Tochter T und den Sohn S.
In seinem Testament hat der Erblasser verfügt, dass seine Erben seine Ehefrau sowie die Tochter T zu je ½ sein sollen. Sein Sohn S ist enterbt.
Aufgrund der Enterbung steht dem S nun ein Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wäre S gesetzlicher Erbe geworden, das heißt, hätte der Erblasser kein Testament hinterlassen und wäre gesetzliche Erbfolge eingetreten, so wäre die Ehefrau Erbe zu ½ geworden und S und T Erbe zu je ¼.
Der gesetzliche Erbteil des T betrüge insofern ¼.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, somit 1/8.
Es muss insofern der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt werden.
Beträgt der Nachlass insgesamt 80.000,00 EUR so beziffert sich der Pflichtteilsanspruch des S auf 1/8 von 80.000,00 EUR = 10.000,00 EUR.
Rechtsanwalt Knut Ruffing