Kündigungsschutzrecht / Kündigungsschutzklage

Ein besonderer Schwerpunkt in der arbeitsrechtlichen Praxis stellt die Überprüfung von arbeitgeberseitigen Kündigungen und die Durchführung von Kündigungsschutzprozessen dar.
Insofern ein kurzer Abriss über die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitnehmers, um sich erfolgreich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen.

Rechtsanwalt Knut Ruffing

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Sofern der Arbeitnehmer gerichtlich gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung vorgehen will muss er zunächst darauf achten, dass innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen ist. Das Arbeitsgericht wird dann zunächst kurzfristig einen Gütetermin anberaumen, dieser wird in der Regel ca. drei bis vier Wochen nach Einreichung der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht stattfinden.
Es handelt sich hierbei um einen kurzen Termin, welcher ausschließlich dazu dient, die Möglichkeit eines Vergleiches zu ermitteln, Vergleichsverhandlungen vor Gericht zu führen und bestenfalls einen für beide Parteien tragbaren Vergleich vor Gericht abzuschließen.

Sollte im Rahmen des Gütetermins eine gerichtliche Einigung der Parteien nicht möglich sein wird das Gericht sodann einen Kammertermin bestimmen, der in der Regel etliche Monate nach Durchführung des Gütetermins stattfinden wird. In diesem Kammertermin ist das Gericht besetzt mit dem Berufsrichter / Berufsrichterin sowie zwei ehrenamtlichen Richtern / Richterinnen. In dem Kammertermin wird der Fall verhandelt, gegebenenfalls hat das Gericht, soweit erforderlich, bereits zum 1. Kammertermin Zeugen geladen, die sodann vernommen werden.
Denkbar ist jedoch auch, dass Zeugen erst zu einem 2. Kammertermin geladen werden, dies obliegt letztendlich der Prozessführung des Richters. Sofern das Gericht sodann den Sachverhalt vollumfänglich aufgeklärt hat wird dieses im Kammertermin eine gerichtliche Entscheidung verkünden.

Aus dem grob skizzierten Verfahrensablauf ist bereits erkennbar, dass die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, sofern eine gütliche Einigung der Parteien im Gütetermin nicht erfolgt, einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen kann.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung stehen wir Ihnen hochmotiviert und mit hoher Fachkompetenz mit unserem engagierten Team für alle arbeitsrechtlichen Fragen und Probleme jederzeit zur Verfügung.
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