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Erbrecht

Das gesetzliche Erbrecht

Jeder, der testierfähig ist, kann die Erbfolge nach seinem Tode durch Testament regeln.
Es handelt sich hierbei um eine schwierige rechtliche Materie, sodass jedermann nur dringend angeraten werden kann, sich hierzu eines qualifizierten, auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwaltes zu bedienen.
In Trier und Umgebung hat sich die Kanzlei Rechtsanwälte Schneider & Ruffing, speziell Rechtsanwalt Ruffing seit vielen Jahren auf das Gebiet des Erbrechts spezialisiert.

Sofern im Erbfall ein Testament des Erblassers nicht vorliegt bestimmt sich die Erbfolge nach Gesetz, sogenannte gesetzliche Erbfolge.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass neben dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner nach der gesetzlichen Erbfolge nur Blutsverwandte als Erben berufen sind.

1) Erben nach Ordnungen
Der Gesetzgeber hat hierbei die Verwandten nach Ordnungen eingeteilt.
Dabei schließt ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung nach § 1930 BGB alle Verwandten der nachrangingen Ordnungen aus.

Erben der ersten Ordnung
Dies sind grundsätzlich die Abkömmlinge des Erblassers, dies bedeutet Kinder, Enkel, Urenkel.

Erben der zweiten Ordnung
Dies sind die Eltern des Erblassers sowie die Abkömmlinge der Eltern des Erblassers, somit neben den Eltern die Geschwister oder Neffen und Nichten des Erblassers.

Erben der dritten Ordnung
Dies sind die Großeltern des Erblassers sowie die Abkömmlinge der Großeltern, d.h. Onkel und Tante, Cousins und Cousinen des Erblassers.

Wie bereits dargelegt schließt ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung nach § 1930 BGB alle Verwandten der nachrangigen Ordnungen aus. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass für den Fall, dass ein Erbe der ersten Ordnung vorhanden ist, somit ein Abkömmling des Erblassers, selbstverständlich die Erben der weiteren Ordnungen, z.B. die Eltern oder Großeltern von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Im Verwandtenerbrecht kann, wenn ein Verwandter vorhanden ist, nur eine Ordnung erben.

Innerhalb der Ordnung können aber mehrere Erben vorhanden sein, so z.B. ist es die Regel, dass mehrere Kinder oder, innerhalb der zweiten Ordnung, mehrere Geschwister des Erblassers vorhanden sind.

Das Erbrecht bestimmt insofern den Grundsatz der Erbfolge nach Stämmen.
Dies bedeutet, dass jeder Stamm zum gleichen Teil zur Erbfolge berufen ist, unabhängig wie viele Personen innerhalb eines Stammes vorhanden sind.

Beispiel:

Die Erblasserin ist verstorben, Sie hinterlässt drei Kinder.
Der Ehemann der Erblasserin ist vorverstorben.
Eines der Kinder ist vorverstorben, wobei dieses vorverstorbene Kind eigene Kinder hinterlässt.

Nach der Erblasserin existieren insofern Erben der 1. Ordnung, Kinder und Enkel der Erblasserin.
Nach dem Grundsatz der Erbfolge nach Stämmen erbt jeder Stamm 1/3, entsprechend der Anzahl der Kinder.
Für den vorverstorbenen Sohn erben dessen Kinder, die Enkel der Erblasserin zusammen 1/3, unabhängig davon, wie viel Kinder der verstorbene Sohn hinterlässt.

Hinterlässt der verstorbene Sohn z.B. drei Kinder so sieht die Erbfolge nach der Erblasserin wie folgt aus:

Kind 1  -  Erbe zu 1/3
Kind 2  -  Erbe zu 1/3
Enkel 1-3  -  Erben zu je 1/9

Weiterhin ist im Rahmen der Erbfolge das sogenannte Repräsentationsprinzip gem. §1924 Abs. 2 BGB zu beachten.
Hiernach repräsentiert der nächste, mit dem Erblasser verwandte Abkömmling die weiter entfernten Abkömmlinge des Stammes.
Er schließt diese von der Erbfolge aus und ist für seinen Stamm als einziger Erbe berufen.

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Kinder K1 und K2, welche ebenfalls eigene Kinder haben, diese eigenen Kinder, bei denen es sich ja auch um Erben der 1. Ordnung handelt, von der Erbfolge ausschließen.

2. gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners

Nach § 1931 BGB ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der 1. Ordnung zu ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.

Hinterlässt z.B. der Erblasser somit einen Ehegatten und 2 Kinder erbt der Ehegatte nach § 1931 BGB grundsätzlich zunächst lediglich ¼ des Nachlasses.

Nach § 1371 BGB wird im Rahmen einer bestehenden Zugewinngemeinschaft der Eheleute der Zugewinnausgleich im Todesfall dadurch bewirkt, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ¼ der Erbschaft erhöht.

Entsprechend dem vorbezeichneten Beispiel erhöht sich der Erbteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft um ¼, so dass er sodann letztendlich, neben Kindern des Erblassers, Erbe zu ½ wird.

Die Kinder des Erblassers teilen sich die restliche Hälfte, so dass z.B. bei 3 Kindern jedes Kind Erbe zu 1/6 wird.

Bestand demgegenüber bei den Eheleuten Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten 1 oder 2 Kinder des Erblassers berufen, so erben nach § 1931 Abs. 4 BGB der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.

Hat der Erblasser somit 2 Kinder und 1 Ehegatten hinterlassen wird jeder Erbe zu 1/3.

Für die gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft gilt im Wesentlichen das Gleiche wie für den Ehepartner, diese ist im Wesentlichen mit der Ehe gleichgestellt.

Vorliegend kann es sich selbstverständlich lediglich um einen kleinen Einblick in das gesetzliche Erbrecht handeln.

Die im Erbrecht auftretenden Probleme sind häufig vielfältig und für einen juristischen Laien schwer durchschaubar und schwer zu bewältigen.

Insofern sollte bei Auftreten von erbrechtlichen Problemen jedenfalls ein auf das Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

In Trier und Umgebung beschäftigt sich Rechtsanwalt Ruffing aus der Kanzlei Rechtsanwälte Schneider & Ruffing schwerpunktmäßig mit erbrechtlichen Problemen.

Rechtsanwalt Ruffing ist seit vielen Jahren auf das Erbrecht spezialisiert, er steht Ihnen insofern als engagierter und hoch qualifizierter Fachmann für alle erbrechtlichen Probleme und Fragen zur Verfügung.

Rechtsanwälte Schneider & Ruffing, An der Hospitalsmühle 4, 54292 Trier.
Tel: 0651/13324; Fax: 0651/29447

Stand 12/16